Auf ein Wort:
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (§ 214 Abs. 1 BGB)
Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember verjähren alle Jahre wieder Entgeltansprüche, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Sie als Gläubiger sollten daher Ihren Forderungsbestand regelmäßig überprüfen.
Seit 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre, § 195 BGB. Diese Frist gilt für alle Ansprüche, die im Hinblick auf die Verjährung nicht abweichend geregelt sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Für eine am 2. April 2018 entstandene Forderung begann die Verjährung demnach am 31. Dezember 2018 um 24:00 Uhr und endet am 31. Dezember 2021 um 24:00 Uhr.
Verjährungsfristen können gehemmt werden; deren Lauf kann auch neu beginnen.
Eine Hemmung erfolgt beispielsweise durch die rechtzeitige Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist, vgl. §§ 203 ff. BGB. Eine Hemmung tritt auch ein durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner.
Achtung:
Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die Verjährung von Ansprüchen nicht!
Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt, durch den Schuldner eine Abschlagszahlung erfolgt oder eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, § 212 Abs. 1 BGB.
Die vorstehenden Ausführungen erfolgen ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel sollten Sie sich fachlich beraten lassen!